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Verteidigungsstrategie

Rechtsanwalt Dietrich bespricht mit seinem Mandanten immer eine Verteidigungsstrategie

Die Möglichkeiten einer effektiven Verteidigung sind sehr vielseitig und können hier nur zusammengefasst dargestellt werden.

Die Auswirkungen der Verfahrensdauer

Zunächst ist von Bedeutung, ob sich der Mandant auf freiem Fuß befindet oder ob Untersuchungshaft vollstreckt wird oder, weil die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, ein Führerschein beschlagnahmt wurde. Relevant ist auch, ob berufsrechtliche oder ausländerrechtliche Konsequenzen drohen.

Sobald sich ein Mandant in Untersuchungshaft befindet oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, besteht regelmäßig ein besonderes Interesse des Mandanten, dass Strafverfahren zeitnah abzuschließen. In anderen Situationen kann es sinnvoll sein, das Strafverfahren in die Länge zu ziehen. Die Verfahrensdauer wirkt sich in der Regel mildernd auf eine zu erwartende Sanktion aus.

Die Verfahrenseinstellung

Weiterhin ist entscheidend, ob es nach Aktenlage der Staatsanwaltschaft möglich sein wird, die Straftat nachzuweisen. Sehr häufig ist ein im Strafrecht geübter Rechtsanwalt in der Lage, die Staatsanwaltschaft auf Umstände hinzuweisen, die einer Bestrafung entgegenstehen. Diese Umstände ergeben sich entweder bereits aus der Ermittlungsakte oder aus den Angaben des Mandanten. Rechtsanwalt Dietrich bespricht deshalb ausführlich mit seinem Mandanten den Inhalt der Ermittlungsakte.

Besteht im Ermittlungsverfahren keine hohe Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung hat eine Einstellung zu erfolgen. Rechtsanwalt Dietrich wird in dieser Situation die Einstellung des Verfahrens mangels Tatnachweises gem. § 170 StPO gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragen.

Sollte nach Aktenlage und den Angaben des Mandanten ein Nachweis der Tatbegehung wahrscheinlich sein, wird ein Verteidiger prüfen, ob weitere Einstellungsmöglichkeiten in Betracht kommen.

Insbesondere spielen hier die Einstellung wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO ohne Auflage und gemäß § 153 a StPO mit Auflagen eine wesentliche Rolle. Bei § 153 StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren mangels öffentlichem Interesse an der Strafverfolgung wegen Geringfügigkeit einstellen. Im Rahmen des § 153 a StPO kann ein bestehendes öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Erfüllung einer Auflage beseitigt werden. Als Auflage kommt z. B. die Zahlung eines Geldbetrages in Betracht.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Einstellung gemäß § 153 StPO oder § 153 a StPO kein Schuldeingeständnis darstellen. Eine Einstellung wird auch nicht ins Bundeszentralregister und damit auch nicht ins Führungszeugnis aufgenommen. Man gilt weiterhin als nicht vorbestraft.

Eine weitere Einstellungsmöglichkeit bietet § 154 StPO bei unwesentlichen Nebenstraftaten. Nach § 154 StPO kann durch die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren eingestellt werden, wenn ein Beschuldigter in anderer Sache bereits verurteilt wurde oder eine Verurteilung zu erwarten ist.

Rechtsanwalt Dietrich nimmt regelmäßig Kontakt mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht auf und erörtert mit diesen die Möglichkeiten einer Einstellung.

Ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nicht bereit, das Strafverfahren einzustellen, besteht die Möglichkeit, auf den Erlass eines Strafbefehls hinzuwirken. Der Strafbefehl hat die gleichen Wirkungen wie ein Urteil. Der Strafbefehl hat aber den Vorteil, dass dem Beschuldigten erspart wird, vor Gericht zu erscheinen. Der Strafbefehl wird dem Beschuldigten per Post zugestellt.

Beste Strafverteidigung beginnt mit Schweigen – Geständnis erst nach Akteneinsicht

Lässt sich voraussichtlich eine Hauptverhandlung nicht vermeiden, wird Rechtsanwalt Dietrich zunächst prüfen, ob es sinnvoll ist, ein Geständnis abzulegen. Ein Geständnis führt regelmäßig zur Minderung der Strafe. Die beste Strafverteidigung beginnt aber immer mit „Schweigen“. Deshalb sollte ein Geständnis immer erst nach Akteneinsicht erfolgen.

Rechtsanwalt Dietrich nimmt in dieser Situation vor der Verhandlung Kontakt mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht auf. Er erörtert mit diesen Prozessbeteiligten, welche Strafe im Falle eines Geständnisses zu erwarten ist.

Verfahrensrechte in der Hauptverhandlung

Sollte eine einvernehmliche Einigung zwischen den Prozessbeteiligten nicht zu Stande kommen, bedarf es eines Rechtsanwaltes, der in der Hauptverhandlung Ihre Interessen umfassend wahrnimmt. Auch in der Hauptverhandlung stehen Ihnen verschiedenste Rechte zu, auf deren Einhaltung Rechtsanwalt Dietrich gegebenenfalls mit Nachdruck besteht.

Strafrechtskanzlei Dietrich

Rechtsanwalt Steffen Dietrich

Wiener Straße 7
10999 Berlin-Kreuzberg

Urteile und Entscheidungen zur Seite

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Der Bundesgerichtshof (5 StR 157/24) hat sich in seinem Beschluss vom 25. April 2024 im Betäubungsmittelstrafrecht bewegt. Der Angeklagte wurde zuvor vom Landgericht Bremen unter anderem wegen der Beihilfe zur Einfuhr mit Betäubungsmitteln verurteilt. Dem stimmt der Bundesgerichtshof jedoch nicht zu. In seinem Beschluss stellt er klar, dass die Einfuhrtat beendet ist, wenn das eingeführte Rauschgift im Inland in Sicherheit gebracht und damit zur Ruhe gekommen ist. Auch die Sicherstellung durch die Polizei führt zur Beendigung der Einfuhrtat, sodass keine (sukzessive) Beteiligung mehr möglich ist. Der Angeklagte hat im vorliegenden Fall erst nach Sicherstellung des Kokains gehandelt. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch keine Beihilfe zur Einfuhr der Betäubungsmittel mehr möglich. Die Revision des Angeklagten erzielt damit einen Teilerfolg.

Referenzen zur Seite

Fachanwalt Strafrecht: Diebstahl

10. Juli 2025: Verfahren wegen Diebstahls mangels Tatnachweis eingestellt

Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelte gegen unsere Mandantin wegen Diebstahls, da diese ihrem ehemaligen Lebensgefährten nach Ansicht der Staatsanwaltschaft 4.000,00 € aus einem Umschlag unter dessen Bett entwendet haben soll. Als sich unsere Mandantin daraufhin an Rechtsanwalt Dietrich wandte, zeigte dieser sich umgehend als Verteidiger an und beantragte Akteneinsicht.

Fachanwalt Strafrecht: Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

09. Juli 2025: Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte – Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage

Nachdem unser Mandant mit einem Bekannten in einem Technoclub feiern war und mehrere verschiedene Drogen konsumiert hatte, soll er sich in seinem Drogenrausch seinem Bekannten gegenüber wahnhaft verhalten haben. Der Bekannte unseres Mandanten rief daraufhin die Polizei. Als die Polizei dann eintraf, soll sich unser Mandant den Polizeibeamten gegenüber verbal aggressiv verhalten und sie beleidigt haben. Auch soll sich unser Mandant der anschließenden Festnahme widersetzt und einen der Beamten mit seinem Fuß am Kopf getroffen haben. Die Staatsanwaltschaft Berlin klagte unseren Mandanten daraufhin wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren), tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren), Körperverletzung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) und wegen Beleidigung (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) an.

Fachanwalt Strafrecht: Bedrohung

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Unser Mandant wohnte in einer Wohngemeinschaft. Mit einer seiner Mitbewohnerinnen kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen, da diese den Putzplan nicht einhalten wollte. Als es dann zum wiederholten Mal zu einem Streit wegen ihrem Verhalten kam, eskalierte die Situation und unser Mandant forderte seine Mitbewohnerin auf, auszuziehen. Im Laufe dieses Streits soll unser Mandant seiner Mitbewohnerin dann damit gedroht haben, sie umbringen und schlagen zu wollen. Der Streit soll mit einem Handy aufgenommen worden sein. Aus diesem Grund wurde gegen unseren Mandanten Strafanzeige wegen Bedrohung erstattet.
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